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Silikone in Kosmetika – Neue Vorschriften der Europäischen Union
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Silikone in Kosmetika – Neue Vorschriften der Europäischen Union

Die Europäische Union führt weitere Änderungen bei den Vorschriften zu chemischen Substanzen in Kosmetika ein. Diesmal verdienen die Änderungen bezüglich der Silikone D5 und D6 besondere Aufmerksamkeit, genauer gesagt die Einschränkungen ihrer Verwendung in Kosmetika. Am 17. Mai 2024 wurden im Amtsblatt der Europäischen Union Änderungen zur Verwendung von Decamethylcyclopentasiloxan und Dodecamethylcyclohexasiloxan veröffentlicht, deren Ziel es ist, deren negative Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren, mit besonderem Augenmerk auf Wasserökosysteme.

🔹Silikone D5 und D6 in Kosmetika 🔹

Sowohl Silikon D5 als auch D6 sind chemische Verbindungen, die zu den zyklischen Siloxanen gehören. Ihre Eigenschaften machen sie in der Kosmetikindustrie zur Herstellung von Cremes, Lotionen, Haarprodukten und Lippenstiften nutzbar. Zu den beliebtesten Eigenschaften der Silikone zählen die Verbesserung der Haltbarkeit sowie der Anwendung des Kosmetikprodukts, sowie die Bildung einer samtigen Schicht auf der Hautoberfläche.

🔹Neue Einschränkungen🔹

Die Umweltbeständigkeit sowie das potenzielle Risiko einer Akkumulation der Silikone D5 und D6 in aquatischen Ökosystemen hat zu einer Verschärfung der Vorschriften bezüglich ihrer Verwendung in Kosmetika geführt, wie es die neuesten EU-Vorschriften in den aktualisierten REACH-Bestimmungen festlegen.

**🔹D5 Decamethylcyclopentasiloxan:

**🔹Maximal zulässige Konzentration von 0,1 % in Abspülprodukten, was bereits durch frühere EU-Verordnungen eingeschränkt wurde (seit dem 31. Januar 2020), bedeutet, dass Produkte, die diese Norm nicht erfüllen, nicht in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.

**🔹Maximal zulässige Konzentration von 0,1 % in auf der Haut verbleibenden Produkten (ab dem 6. Juni 2027)

**🔹D6 Dodecamethylcyclohexasiloxan:

**🔹Maximal zulässige Konzentration von 0,1 % sowohl in Abspül- als auch in auf der Haut verbleibenden Produkten (ab dem 6. Juni 2027).

🔹Übergangszeit und Anpassung der Industrie 🔹

Die Europäische Kommission hat eine dreijährige Übergangsfrist für die Umsetzung der neuen Einschränkungen vorgesehen, um die Notwendigkeit der Emissionsreduzierung mit der Gewährleistung einer ausreichenden Anpassungszeit für die Kosmetikindustrie an die neuen Anforderungen in Einklang zu bringen.

🔹Auswirkungen auf den Kosmetikmarkt 🔹

Die Einführung der neuesten Vorschriften durch die Europäische Union bedeutet Veränderungen für viele Kosmetikhersteller. Derzeit sind auf dem Markt viele Kosmetika erhältlich, die die neuen Richtlinien nicht erfüllen, was die Notwendigkeit zur Folge hat, die Rezepturen an die aktuellen Normen anzupassen. Die Behörden der Europäischen Union arbeiten zunehmend an Änderungen, die einen noch größeren Umweltschutz zum Ziel haben, und zeigen damit die Notwendigkeit für die Kosmetikindustrie, sich diesen Veränderungen anzupassen und gleichzeitig ein größeres ökologisches Bewusstsein bei ihren Kunden zu schaffen.

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